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Die Suche nach passenden Mitarbeitenden gestaltet sich aber heutzutage immer schwieriger. Aus diesem Grund honoriert die Keppler-Stiftung die erfolgreiche Vermittlung von neuen Mitarbeitenden mit einem „Finderlohn“.
Alles, was Sie dazu wissen möchten, erfahren Sie auf dieser Webseite. Ihre Frage ist nicht beantwortet? Zögern Sie nicht auf Ihre Vorgesetzte/Ihren Vorgesetzten zuzugehen.
Sie kennen jemanden, der auf eine Stelle passt, die unter www.keppler-stiftung.de/stellenangebote ausgeschrieben ist und empfehlen diese Mitarbeiter:in.
Kommt es auf Grund Ihrer Empfehlung zu einer Einstellung und die von Ihnen vermittelte Person tritt ihren Dienst an, erhalten Sie dafür einen Finderlohn.
Die Vermittlung von Auszubildenden wird ebenfalls mit dem Finderlohn honoriert.
Ausnahmen: Vermittlung für Freiwilligendienste (FSJ und BFD) oder Praktikanten können nicht honoriert werden.
Der Finderlohn richtet sich zunächst nach dem Stellenumfang: Für die Vermittlung einer Vollzeitkraft erhalten Sie 1500 Euro brutto, Teilbeschäftigte werden je nach Beschäftigungsumfang bei Dienstantritt anteilig honoriert. Beispiel 50% = 750 Euro
Wichtig: Der Finderlohn unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Alle Mitarbeitende der Keppler-Stiftung in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis können den Finderlohn bekommen.
Nicht prämienberichtig sind Mitglieder der Leitungsteams: Einrichtungsleitungen, Hausleitungen, Pflegedienstleitungen, Sozialdienstleitungen und Hauswirtschaftsleitungen sowie Mitarbeitende der Geschäftsstelle.
Über das Formular „Finderlohn“ löst Ihre Einrichtungs-/ Hausleitung die Auszahlung aus. Sie selbst müssen dafür nichts tun.
Der Finderlohn wird Ihnen dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Dienstantritt der empfohlenen Person mit Ihrer Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
Die Person, die Sie vermitteln muss in den Bewerbungsunterlagen auf Sie als „Vermittler“ verweisen, oder im ersten Vorstellungsgespräch Ihren Namen nennen. Eine spätere Nennung ist nicht möglich.
Als Einrichtungs-/ Hausleitung prüfen Sie, ob eine Prämienberechtigung entsprechend der Richtlinie vorliegt.
Bei mündlicher Nennung dokumentieren Sie schriftlich den Namen Ihres werbenden Mitarbeitenden (z.B. auf dem Einstellbogen).
Die Auszahlung des „Finderlohns“ veranlassen Sie ausschließlich über das von Ihnen unterschriebene Formular „Finderlohn“, welches Sie dem Einstellbogen als Anlage einfach beifügen.
Die verbindliche Richtlinie zum Download und die Anlage "Formular Finderlohn zum Einstellbogen" finden Sie hier: